Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen

 

Allgemeine Universitätsreife

Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen: 

  1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung; 
  2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität; 
  3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder aufgrund einer Nostrifikation oder aufgrund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist; 
  4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung; 
  5. ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“; 
  6. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005. 

Die Bertha von Suttner Privatuniversität ist berechtigt, eine der Studienberechtigungsprüfung gemäß § 64a UG vergleichbare Zulassungsprüfung für Studienwerber*innen ohne allgemeine Universitätsreife durchzuführen. Die Absolvierung einer solchen Zulassungsprüfung berechtigt ausschließlich zum Studium an der Bertha von Suttner Privatuniversität. Die Prüfungsmodalitäten (Voraussetzungen, Prüfungsfächer, Prüfungsanforderungen und -methoden etc.) für diese Zulassungsprüfung sind einer näheren Regelung durch den Senat vorbehalten. Studienwerber*innen, die auf diese Weise den Zugang zu einem Studium an der Bertha von Suttner Privatuniversität anstreben, sind nachweislich darüber zu informieren, dass diese Zulassungsprüfung keine allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 UG verleiht und sie daher im Falle eines Abbruchs des Studiums an der Bertha von Suttner Privatuniversität nicht berechtigt wären, ein Studium an einer öffentlichen Universität zu beginnen oder fortzusetzen.  

 

Sprachnachweis

Die Zulassung zum Studium erfordert den Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache, die mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht.

 Als Nachweis über ausreichende deutsche und/oder Sprachkenntnisse gilt ein österreichisches, deutsches oder schweizer Zeugnis der Universitätsreife.

Folgende Zeugnisse werden in der Regel jedenfalls als Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache anerkannt:

  • Deutsch als Prüfungsfach der Reifeprüfung
  • Ergänzungsprüfung aus Deutsch am Vorstudienlehrgang
  • Zeugnis über eine Universitäts-Sprachprüfung aus Deutsch (auf der Grundlage des seinerzeitigen § 28 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der zuletzt geltenden Fassung)
  • „Mittelstufe“ des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch
  • „Wirtschaftssprache Deutsch“ des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch
  • „TestDaF“ (Test Deutsch als Fremdsprache, www.testdaf.de) mit mindestens Niveaustufe TDN 4 in allen Teilprüfungen
  • Zeugnisse der Stufe “Fortgeschrittene 3“ oder “Perfektion“ der Wiener Internationalen Hochschulkurse
  • „Zentrale Mittelstufenprüfung“ und “Kleines Deutsches Sprachdiplom“ des Goethe-Instituts
  • „Zweite Stufe“ des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

In anderen Fällen (z.B. Deutsch zwar im Fächerkanon, aber nicht als Prüfungsfach der Reifeprüfung) kann die aufnehmende Universität die Nachweise im Einzelfall anerkennen, allenfalls nach Einholung von Fachgutachten.

Wo dies aufgrund des Einzelfalles möglich ist, kann die Studienprogrammleitung die Kenntnisse der deutschen Sprache direkt amtswegig feststellen.

 

Internationale Zulassung

Weiterführende Informationen zu internationalen Urkunden

Beglaubigung: Wer im Ausland ein Reifezeugnis erworben, Prüfungen an Hochschulen abgelegt oder ein Studium abgeschlossen hat, kann sich diese Studienleistungen anerkennen lassen. Wie, das erfahren Sie auf der Website des Bildungsministeriums

Für Dokumente, die nicht in Österreich ausgestellt wurden, bestehen Beglaubigungsvorschriften. Wenn Ihre Dokumente in einem anderen Land ausgestellt wurden, beachten sie bitte die Empfehlungen zu Anerkennungsfragen und Informationen zu den Beglaubigungsvorschriften.
 

Übersetzung: Alle Unterlagen, die nicht im Original in englischer oder deutscher Sprache ausgestellt wurden, müssen amtlich übersetzt werden. Lassen Sie Übersetzungen immer erst nach einer etwaigen Beglaubigung durchführen!

 

Gleichwertigkeit internationaler Reifezeugnisse:

  • IB Diplom: Das IB Diplom ist mit einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig.
  • Reifezeugnisse aus EU/EWR-Ländern: Wenn Sie die Reifeprüfung in einem Mitgliedsstaat der EU/EWR abgelegt haben, ist dieses Zeugnis in der Regel gleichwertig mit einem österreichischen Abschluss, wenn damit der Hochschulzugang im Herkunftsland für das gewählte Fach gegeben ist.
  • Reifezeugnisse aus Nicht-EU/EWR-Ländern: Wenn Sie die Reifeprüfung in einem Nicht-EU/EWR-Land abgelegt haben, ist dieses Zeugnis möglicherweise NICHT gleichwertig mit einem österreichischen Abschluss.

Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

In allen Fällen wird die Gleichwertigkeit des Reifezeugnisses im Zuge der Bearbeitung Ihrer Bewerbung an der Bertha von Suttner Privatuniversität geprüft. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit dem Studienservice auf: studienservice@suttneruni.at

 

Sprachnachweis Englisch

Für die Zulassung zu den Studiengängen im Bereich Psychologie müssen Englischkenntnisse auf Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden. Folgende (gültige) Nachweise für ausreichende Englischkenntnisse werden akzeptiert:

Erfolgreich abgelegte Reifeprüfung im Schulfach Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung, sofern die schulrechtlichen Bestimmungen des Ausstellungslandes das Niveau B2 bei Abschluss vorsehen. Dieser Nachweis gilt unbefristet.

  • Cambridge Certificate of English First (FCE, min. 170)
  • Cambridge Certificate of Advanced English (CAE)
  • Cambridge Certificate of Proficiency in English (CPE)
  • Cambridge Business English Certificate Higher (BEC)
  • IELTS (Academic) – minimum score 6.0
  • TOEFL (minimum: pb 530/ cb 200 / iBT 70)
  • TOEIC (minimum of 700 points)
  • UNIcert II
  • PTE Academic (min. 54)
  • B2-Zertifikat eines Sprachenzentrums einer Universität nach dem europäischen  Referenzrahmen für Sprachen (GERS). „Zertifikat“ bedeutet, dass im Rahmen einer oder mehrerer Prüfungen die vier Sprachfertigkeiten „Lesen, Schreiben, Hören, Sprechen“ getestet wurden und die Ergebnisse die Sprachbeherrschung auf Level B2 des GERS belegen